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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
1838
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Enthält
die Verordnungen vom 6. Januar bis zum 29. November 1838,
nebst 13 Verordnungen aus dem Jahre 1837.
(Von Nr.1855 bis Nr.1951)
Nr. 1 bis inkl. 37.
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Berlin,
zu haben im vereinigten Gesetz-Sammlungs-Debits und Zeitungs-Komtoir.
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Gesetz=Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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-- No. 19 --
________________________________(No. 1896) Instruktion zur Bildung der, in den §§. 17. und 31. des Gesetzes zum Schutze
des Eigenthums von Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck
und Nachbildung vom 11. Juni 1837., erwähnten Vereine von Sachver-
ständigen. D. d. den 15. Mai 1838.
In Gemäßheit der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni v. J. ertheilt
das Staatsministerium zur Bildung der im §. 17. und 31. a.a.O. erwähnten
Vereine von Sachverständigen folgende Instruktion:
1) Bis auf Weiteres werden Vereine von Sachverständigen, welche auf
etwaniges Erfordern der Gerichte die in dem Gesetze vom 11. Juni
v.J. beregten Gutachten über die Existenz eines Nachdrucks, eines
unerlaubten Abdrucks und einer unbefugten Nachbildung, so wie über
den eventuellen Betrag der zu leistenden Entschädigung in vorkommen-
den Fällen zu erstatten haben, für die ganze Monarchie nur in
hiesi-
ger Residenz errichtet.
2) Es werden
drei solcher Vereine errichtet, von denen jeder aus
Sie-
ben Mitgliedern, den Vorsitzenden mit eingerechnet, bestehen wird.
3) Der eine dieser Vereine hat die Bestimmung, in vorkommenden Fäl-
len die Frage zu begutachten: ob eine Druckschrift (§§. 1. 2. 5-17.
des allegirten Gesetzes) oder eine solche geographische, topographische,
naturwissenschaftliche, architektonische und ähnliche Zeichnung (§. 18),
welche nach ihrem Hauptzwecke nicht für ein Kunstwerk zu erachten ist,
als Nachdruck oder unerlaubter Abdruck zu betrachten, so wie welch
ein Entschädigungsbetrag dem Verletzten eventuell zu gewähren sey?
- Bei der Ernennung der Mitglieder dieses Vereins ist darauf Rück-
sicht zu nehmen: daß sich darunter wenigstens zwei Buchhändler und
zwar solche, die sich nicht ausschließend mit dem Sortimentshandel
beschäftigen, und wenigstens zwei Schriftsteller befinden.
Für den im §. 18. des Gesetzes vom 11. Juni v.J. bezeichneten [Fall]
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- 278 -Fall ist zu den übrigen Mitgliedern noch ein im Voraus ein für alle-
mal bestimmter Sachverständiger, welcher als Zeichner, Kupferstecher
oder sonst mit der Anfertigung der im §. 18. a.a.O. erwähnten Ab-
bildungen vertraut ist, als Mitglied hinzuzuziehen.
4) Der zweite Verein hat ausschließlich die Fragen zu begutachten: ob
eine unerlaubte Vervielfältigung musikalischer Kompositionen vorhanden,
ob ein Musikstück als eigenthümliche Komposition, oder nach §. 20.
a.a.O. als eine dem Nachdruck gleich zu achtende Bearbeitung zu
betrachten, und in welchem Betrage eventuell die diesfällige Entschä-
digung zu leisten sey.
Dieser Verein wird von Musikverständigen gebildet, unter denen
sich wenigstens zwei Musikhändler befinden müssen.
5) Zur Beurtheilung des dritten Vereins, der aus Kunstverständigen,
Künstlern und wo möglich auch aus Kunsthändlern, welche zugleich
Kunstverständige sind, gebildet werden soll, gehören die Fragen: ob
eine Abbildung unter die Fälle des §. 18. oder die des §. 21. des Ge-
setzes vom 11. Juni v.J. zu rechnen, ob in den Fällen der §§. 21.
bis 29. a.a.O. eine Nachbildung als unerlaubt zu betrachten, und
wie hoch der Betrag der dem Verletzten zustehenden Entschädigung
zu bestimmen sey, endlich ob die im §. 29. a.a.O. als Bedingung
gestellte Nutzbarkeit der Platten, Formen und Modelle noch stattfinde.
6) Jedem dieser drei Vereine wird eine Anzahl von wenigstens
vierStellvertretern für etwa abwesende oder sonst verhinderte Mitglieder
beigegeben.
7) Die
Ernennung sowohl der Vorsitzenden, als auch der Mitglieder,
sowie der Stellvertreter erfolgt nach vorgängiger Kommunikation mit
dem Königlichen Justizministerium durch das Königliche Ministerium
der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Letzteres
hat auch zu bestimmen, welches der betreffenden Mitglieder in jedem
Vereine den Vorsitzenden in Behinderungsfällen zu vertreten habe.
8) Nach erfolgter Ernennung werden die Vorsitzenden, Mitglieder und
Stellvertreter durch das Königliche Kammergericht auf diesfälligen Antrag
des Königlichen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-
Angelegenheiten als Sachverständige
ein für alle Mal vereidigt.
9) Das Gericht, welches die Erstattung eines Gutachtens durch einen der
drei Vereine für erforderlich hält, übersendet einen
status causae et
controversiae nebst dem
Corpus delicti und dem Gegenstande, mit
welchem letzteres verglichen werden soll, an das Königliche Ministerium
der geistlichen, Unterrichts- und Medinzinalangelegenheiten Behufs der
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- 279 -Vorlegung an den betreffenden Verein. Die zu vergleichenden beiden
Gegenstände müssen jedoch vorher durch Anhängung des Gerichtssie-
gels oder auf andere Art so bezeichnet werden, daß die Identität
nicht zweifelhaft werden kann, und jeder Verwechslung vorgebeugt ist.
10) Sobald der Antrag auf Erstattung eines sachverständigen Gutachtens
durch Vermittlung des Königlichen Ministeriums der geistlichen, Un-
terrichts- und Medizinal-Angelegenheiten an den Vorsitzenden des be-
treffenden Vereins gelangt ist, ernennt derselbe zwei Mitglieder, welche,
unabhängig von einander, ihre Meinung schriftlich abzugeben und solche
demnächst dem Verein mündlich vorzutragen haben. Nach stattgehab-
ter Berathung erfolgt durch Stimmenmehrheit der Beschluß. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenig-
stens fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden und der etwa
zugezogenen Stellvertreter, erforderlich.
12) Nach Maaßgabe des gefaßten Beschlusses wird das Gutachten ausge-
fertigt und von den bei der Beschlußfassung anwesend gewesenen Mit-
gliedern des Vereins unterschrieben. Einer Untersieglung bedarf es nicht.
13) Das Gutachten wird dem Königlichen Ministerium der geistlichen, Un-
terrichts- und Medizinal-Angelegenheiten durch den Vorsitzenden einge-
reicht, von dem Ministerium die Unterschrift der Mitglieder legalisirt
und demnächst das Gutachten an das betreffende Gericht gesendet.
14) Der Verein ist befugt, an Gebühren für das Gutachten 2 bis 10 Rthlr.
zu liquidiren, welche von dem Gerichte, wie andere baare Auslagen zu
berichtigen sind.
Stempel werden zum Gutachten nicht verwandt.
15) Die nähere Ausführung vorstehender Instruktion bleibt dem Königlichen
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten
überlassen.
Berlin, den 15. Mai 1838
Königliches Staats=Ministerium.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. V. Altenstein. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler.
Graf v. Alvensleben. Frh. V. Werther. v. Rauch.
____________Transcription by: Friedemann Kawohl