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LXXIV. Des letzten Falles / da ein Buch größ=
er oder kleiner gemacht wird / geschiehts entweder nur
durch größer oder kleiner Format und Schrifften / So
läuffts in vorige Fälle / oder es kömmet ein Gelehrter
drüber / so es entweder in ein Compendium und Ta=
bellen / Synopsin und dergleichen contrahiret / oder
durch Notas und Supplementa extendiret / oder bey=
des zugleich / als Hilligerus in Donello enucleato ge=
than. Ists nu mit des Autoris auch vorigen Verle=
gers Consens und gutem Wissen und Willen gesche=
hen / so hats seine geweisete Wege / und wird Zweifels
frey des vorigen Verlegers Interesse mit seyn beobach=
tet worden. Und ihme uf Begehren vor allen andern
zu verlegen überlassen werden. Wo aber nicht / wie es
mit dem Limnaeo enucleato geschehen / So beschwe=
ren sich billich Autor und Verleger. So auch / do ein
groß Buch also in eine Synopsis bracht würde / daß gleichwohl das Vornehmste in Haupt=Opere blieb /
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und diß nur zum Wegweiser dienete / gerieth es dem=
selben zu mehrer Nachfrage und Beförderung. In
dem mannicher so daß große Buch nicht getrauet zu le=
sen und kauffen / weils ihm zu viel bedüncket / vermit=
tels des kleiners drangebracht wird. Als mit Car=
pzovio geschehen / und eine löbliche Juristen Facultät
zu Erffurdt / 17. Nov. 1669 in terminis de Jure re=
spondiret etc. doch muß alles mit Willen des ersten
Verlegers geschehen / denn sonsten wäre des exci=
pirens / augmentirens variirens kein
ENDE.
Transcription by: Friedemann Kawohl (pp.54-55)