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Chapter 1 Page 1 DIE ENDESUNTERZEICHNETEN
haben sich in der heute gehaltenen Conferenz bewogen gefunden, der bereits
geschlossenen Convertional-Acte vom 23ten Mai 1829, die übrigens in allem
ihre volle Gültigkeit behalten soll, folgende Zusatz-Artikel zu geben, um
den Verein desto mehr zu befestigen und näher zu bestimmen. Sie setzen
daher nach reiflicher Überlegung fest:
§ 1. Leipzig soll der Centralpunkt des Vereins gegen Nachdruck seyn,
die daselbst befindlichen Musikhandlungen, und zwar die Herren Breitkopf
& Härtel, Wilhelm Härtel, Hofmeister, Peters und Probst, sollen in Ver-
bindung mit den Herren Schott in Mainz und Herrn Haslinger in Wien,
letzterem in der Voraussetzung, dass sämtliche Wiener Herren Verleger
dem Vereine beitreten, eine Commité bilden, die den Verein repräsentirt,
die vorkommenden Angelegenheiten berathet und die nöthigen Maasregeln
verfügt.
§ 2. Aus dieser Commité ist Herr Hofmeister als Secretair erwählt, der
die Correspondence besorgt, und hiermit beauftragt seyn soll, in allen
Vorkommenheiten gerichtlich und außergerichtlich für den Verein zu handeln,
namentlich die festgesetzten Strafen im Namen und für den Verein
einzuziehen, auch sonst alle Maasregeln zur Beförderung des Zweckes zu
ergreifen, so als wenn er hierzu die ausgedehnteste Vollmacht, die man
ihm hiermit überträgt, besässe. Er hat sich aber in allem diesen nach den
Beschlüssen der Leipziger Commité genau zu richten und dem Vereine in der
jährlichen Versammlung über die anvertraute Casse und seine Geschäftsführung
Rechenschaft zu geben.
§ 3. Die in der Conventional-Acte vom 23. Mai 1829 festgesetzte Strafe von
50 Louisd’or soll nicht, wie es daselbst heißt, an die Armenkasse im Wohnorte
der Übertreter, sondern an die Kasse des Vereins, und für diese an den Secretair
des Vereins nach Wechselrecht gezahlt werden. Der Anspruch auf
Chapter 1 Page 2Schadensersatz bleibt aber dem Benachtheiligten noch besonders gegen den Übertreter
vorbehalten.
§ 4. Die Unterzeichneten verbinden sich, einen jährlichen Beitrag von zwei Thalern
Preuss. Cour. an den Secretair zur Vereinskasse zu zahlen und bestimmen, dass aus
dieser die Mittel genommen werden sollen, um die Zwecke des Vereins zu erreichen
und die Kosten, die die Einziehung der Strafe veranlassen könnte, zu übertragen.
§ 5. Die Melodie wird als ausschließliches Eigentum des Verlegers anerkannt und
jedes Arrangement, das die Töne des Componisten wiedergibt und nur auf mechanischer
Verarbeitung beruht, soll als Nachdruck angesehen und der Strafe von 50 Stück
Louisd’or, zu deren Erlegung an die Vereinskasse oder deren Secretair sich die
Unterzeichneten nach Wechselrecht verbinden, unterworfen seyn. Variationen, Fantasien,
Märsche, Tänze, Potpourris etc. über fremde Melodien, die geistige Thätigkeit und
schöpferische Kraft erfordern, sollen dagegen als selbständig betrachtet werden. In
Zweifelsfällen soll das Leipziger Commité darüber urtheilen, ob das Arrangement ein
geistiges Eigentum sey.
§ 6. Es soll das Verlagseigenthum, an musikalischen Werken nicht mehr als dreymal
getheilt werden können, und zwar für England, Frankreich und Deutschland, worunter die
österreichische Monarchie und alle übrige nicht genannten Länder, auch ausserhalb
Deutschland, verstanden werden. Die Unterzeichneten verbinden sich daher, nicht anders
als für ganz Deutschland in der erwähnten Ausdehnung vom Componisten zu kaufen; es
bleibt ihnen aber vorbehalten, sich in vorkommenden Fällen mit Mitgliedern des Vereins
zum bessern Vertrieb der Werke zu vereinigen, es sind jedoch in solchen Fällen beide
Firmen auf den Titel zu setzen.
§ 7. Die Nachdrücke, die später und nach dem 23. Mai 1829 von solchen Werken gefertigt
sind, die Mitgliedern des Vereins gehören, dürfen nicht debitirt werden, bey Strafe
eines zwölffachen Betrags des Ladenpreises der debitirten Exemplare zur Vereinskasse
nach Wechselrecht. Da aber in Frankreich, England und andern zum Vereine nicht gehörigen
Ländern vielfältiger Nachdruck begangen worden ist, so wird festgesetzt, dass
dergleichen Nachdruck, er sey vor oder nach dem 23. Mai 1829 erschienen, bei gleicher
Strafe nicht debitirt werden darf.
§ 8. Es soll übrigens ein Bureau d’Enregistrement bei der Commité zu Leipzig errichtet
werden, und der Secretair des Vereins soll über die von den Original-Verlegern
Chapter 1 Page 3eingesandten Exemplare ihres rechtmässigen Verlagseigenthums ein Register führen,
und im Archive bewahren, alle Monate eine Liste fertigen und an sämmtliche Vereins-
mitglieder versenden, sodaß jedes Mitglied Kentniß von den Novitäten erhält. Nach
Verlauf eines Jahres sollen die Exemplar zurückgegeben werden.
§ 9. Die Verfälschung des Titels, der Firma und des Namens des Componisten ist bei
einer Strafe von 50 Stück Louisd’or, die an die Vereinskasse nach Wechselrecht zu
bezahlen ist, verboten, und wer Werke ohne Titel und ohne Firma von jetzt an
debitirt, soll in eine Strafe, die dem fünf und zwanzigfachen Betrag des Ladenpreises
für jedes Exemplar gleichkommt, an den Verein nach Wechselrecht verfallen seyn.
§ 10. Da nun die Unterzeichneten hierüber völlig einig sind, dem gegenseitig
geschlossenen Contract über alle obigen Punkte die vollkommenste rechtliche Wirk-
samkeit zugestehen und den Secretair des Vereins als diejenige Person anerkennen,
von der sie in Übertretungsfällen, ohne weitere Einmischung der einzelnen Mit-
glieder, zur Verantwortung und Conventionalstrafe gezogen werden können, so
entsagen sie auch allen dagegen zu machenden Ausflüchten, vorzüglich der Mess-
und Marktfreiheit, der Wechselverjährung und wie sie sonst erdacht werden
möchten, und haben sich auch eigenhändig unterschrieben.
So geschehen Leipzig, den 12. Mai 1830
Friedrich Hofmeister
Wilhelm Härtel
per procura Breitkopf & Härtel,
F. Härtel
per procura Joh. André
Anton André C.F. Peters in Leipzig
aus Offenbach H.A. Probst
C.H. Hartmann C.C. Lose
aus Wolfenbüttel G.M. Meyer
pr. N. Simrock, aus Braunschweig
Fels
Schuberth & Niemeyer Cosmar & Krause
aus Berlin
Fr. Laue aus Berlin per procura Joh. Pet. Spehr aus
Braunschweig
(Gustav Spehr)
B. Schott Söhne aus
Mainz
Originalunterschrift
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