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Chapter 1 Page 1 UM DEM MUSIKHANDEL SOLIDITÄT UND FE-
stigkeit zu geben, die ihm hinsichtlich der Sicherheit und des Eigenthums zum größten
Nachtheil der Verleger mangelt, sind die Unterzeichneten zusammengetreten und haben
nach reiflicher Überlegung sich über folgende Punkte vereinigt:
1.) Keiner der Herren Contrahenten, die gegenwärtige Acte unterzeichnet haben, druckt
dem andern Verlagseigenthum, weder in einzelnen Exemplaren, gemischten Sammlungen noch
in Gesammt-Ausgaben, mithin weder ganz noch theilweise nach.
2.) Getheiltes Eigenthum wird vollkommen respectirt; jedoch hat der deutsche Verleger
dafür zu sorgen, daß seine Ausgaben womöglich gleichzeitig mit denen in England und
Frankreich geschehen und auf dem Titel der im Auslande erschienenen Exemplare seine
Firma als Eigenthümer für Deutschland genannt ist. Um aber alle möglichen Collisionen
zu vermeiden, so machen sich die Herren Contrahenten verbindlich, den Abdruck eines im
Auslande erschienenen Werks nicht früher zu beginnen, als bis sie im Besitz des Titels
sind, und soll auch, damit alle Ungewissheit vermieden wird, der Verlegern getheilten
Eigenthums die bevorstehende Herausgabe in dem
Allgemeinen Anzeiger der Deutschen und
in der Leipziger und Berliner
Musikalischen Zeitung bekannt machen.
3.) Die Verleger sollen sich ihr Eigenthumsrecht vom Componisten, oder wer sonst Recht
zum Verkauf hat, schriftlich bestätigen lassen, doch soll ein ausländischer Verleger sein
Verlagsrecht nicht nach Deutschland verkaufen können, damit die Reciprocität aufrecht
erhalten werde. Das Eigenthumsrecht /:
Propriété de l’Éditeur :/ soll auf dem
Titel vermerkt werden und jeder in eine Conventionalstrafe von 50 Loisd’or verfallen, der
diese Bemerkung drucken läßt ohne sich darüber ausweisen zu können. Die Strafe ist nach
Wechselrecht an die Armencasse im Wohnort des Strafbaren zu zahlen.
4.) Compositionen, die in England und Frankreich erscheinen, ohne daß sie einem Verleger
für Deutschland überlassen worden sind, können ferner nach Belieben durch Abdruck vervielfältigt
werden, doch versteht sich nach vorigem Paragraphen von selbst, daß die Bemerkung
"Eigenthum
des Verlegers“ nicht auf dem Titel kommen kann.
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5.) Zum Inhalt der § 1. und 2. verpflichten sich die Herren Contrahenten
aufs Bündigste und bei einer Conventionalstrafe von 50 Louisd’or, die sie
im Übertretungsfall an die Armencasse ihres Orts nach Wechselrecht zu
bezahlen versprechen.
6.) Die Vereinigung hat keine rückwirkende Kraft, sondern tritt erst von
jetzt ins Leben. Übrigens haben diejenigen Herren, welche dem Verein nicht
beitreten auf die daraus hervorgehenden Vortheile und darin enthaltenen
Schutzbestimmungen keine Ansprüche; doch bleibt es ihnen freigestellt, später
noch beizutreten und soll dann den übrigen Contrahenten der erfolgte Beitritt
angezeigt werden.
7.) Da sämmtliche Herren Contrahenten hiermit einig sind, sich die unverbrüchliche
Festhaltung zusagen und die gegenseitigen An= und Zugelöbnisse wechselseitig annehmen,
so entsagen sie auch allen dagegen zu machenden Ausflüchten; als: der Übereilung,
Überredung, des Miß= und Nichtverstandes, des Irrthums und wie sie sonst erdacht oder
vorgeschützt werden möchten. Urkundlich ist darüber gegenwärtiger Contract gefertigt
und von den Contrahenten eigenhändig unterschrieben worden.
So geschehen Leipzig, den 23 Mai 1829
C.F. Peters in Leipzig. Breitkopf & Härtel.
Friedrich Hofmeister. per procura H. Simrock aus Bonn.
Joh. Aug Böhme aus Hamburg. Fr. Simrock.
August Cranz aus Hamburg. Fr. Laue aus Berlin.
Joh. Pet. Spehr aus Braunschweig. C.A. Simon aus Posen.
Fr. Ph. Dunst aus Frankfurt a/m. Ad. Mt. Schlesinger aus Berlin.
Gottfr. Mart. Meyer jr. a. Braunschw. C.F. Whistling.
H. A. Probst, unterschreibt mit W=m Härtel unter dem von Herrn
Vorbehalt die Anzeigen im § 2. privatim Probst eingegangenen Vorbehalt.
durch Briefe abmachen zu können u. Carl Brüggemann aus Halberstadt.
nicht an die Zeitungen gebunden zu seyn.
Transcription by: Friedemann Kawohl