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(1450-1900)

Copyright Act for the German Empire, Berlin (1870)

Source: Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt

Citation:
Copyright Act for the German Empire, Berlin (1870), Primary Sources on Copyright (1450-1900), eds L. Bently & M. Kretschmer, www.copyrighthistory.org

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BUNDES-GESETZBLATT


Des Norddeutschen Bundes

1870.

______________

Enthält

Die Gesetze, Verordnungen etc. vom 6. Januar bis 30. Dezember 1870.,
nebst einigen früheren Verträgen aus den Jahren 1868. Und 1869

(Von Nr. 401 bis incl. 601.)

No 1 bis incl. 51.

_______________________

Berlin,

Zu haben im vereinigten Gesetz=Sammlungs=Debits= und Zeitungs=Komptoir.



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BUNDES-GESETZBLATT

des

NORDDEUTSCHEN BUNDES
____________________
Nr. 19.
____________________

(Nr. 506.) Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen,
musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken. Vom 11. Juni 1870.

WIR WILHELM, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

I. Schriftstücke.
a. Ausschließliches Recht des Urhebers.


§. 1.

      Das Recht, ein Schriftwerk auf mechanischem Wege zu vervielfältigen,
steht dem Urheber desselben ausschließlich zu.

§.2.

      Dem Urheber wird in Beziehung auf den durch das gegenwärtige Gesetz
gewährten Schutz der Herausgeber eines aus Beiträgen Mehrerer bestehenden
Werkes gleich geachtet, wenn dieses ein einheitliches Ganzes bildet. Das
Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen steht den Urhebern derselben zu.

§ 3.

      Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann
beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von
Todeswegen auf Andere übertragen werden.

b. Verbot des Nachdrucks.

§. 4.

      Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne
Genehmigung


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Genehmigung des Berechtigten (§§ 1. 2. 3.) hergestellt wird, heißt
Nachdruck und ist verboten.

Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied, ob das
Schriftwerk ganz oder nur theilweise vervielfältigt wird. Als
mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzusehen,
wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten.

§. 5.

      Als Nachdruck (§. 4.) ist auch anzusehen:
a) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch nicht
veröffentlichten Schriftwerken (Manuskripten)
      Auch der rechtmäßige Besitzer eines Manuskriptes oder einer Abschrift
desselben bedarf der Genehmigung des Urhebers zum Abdruck;
b) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von Vorträgen,
welche zum Zwecke der Erbauung. der Belehrung oder der Unterhaltung
gehalten sind;
c) der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Verleger dem
unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet;
d) die Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Werkes
seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich
gestattet ist.

§. 6.

      Uebersetzungen ohne Genehmigung des Urhebers des Originalwerkes gelten
als Nachdruck:
a) wenn von einem, zuerst in einer todten Sprache erschienenen Werke eine
Übersetzung in einer lebenden Sprache herausgegeben wird;
b) wenn von einem gleichzeitig in verschiedenen Sprachen herausgegebenen
Werke eine Uebersetzung in einer dieser Sprachen veranstaltet wird;
c) wenn der Urheber sich das Recht der Uebersetzung auf dem Titelblatt oder
an der Spitze des Werkes vorbehalten hat, vorausgesetzt, daß die
Veröffentlichung der vorbehaltenen Uebersetzung nach dem Erscheinen des
Originalwerkes binnen einem Jahre begonnen und binnen drei Jahren beendet
wird, Das Kalenderjahr, in welchem das Originalwerk erschienen ist, wird
hierbei nicht mitgerechnet.
      Bei Originalwerken, welche in mehreren Bänden oder oder Abtheilungen
erscheinen, wird jeder Band oder jede Abtheilung im Sinne dieses
Paragraphen als ein besonderes Werk angesehen, und muss der Vorbehalt der
Uebersetzung auf jedem Bande oder jeder Abteilung wiederholt werden.
      Bei dramatischen Werken muß die Uebersetzung innerhalb sechs Monaten.
vom Tage der Veröffentlichung des Originals an gerechnet. vollständig
erschienen sein.
      Der Beginn und beziehungsweise die Vollendung der Übersetzung muss
zugleich innerhalb der angegebenen Fristen zur Eintragung in die Eintragsrolle


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(§. 39 ff.) angemeldet werden, widrigenfalls der Schutz gegen neue
Uebersetzungen erlischt.
      Die Uebersetzung eines noch ungedruckten, gegen Nachdruck
geschützten Schriftwerkes (§. 5. Littr. A. und b.) ist als Nachdruck
anzusehen.
      Uebersetzungen genießen gleich Originalwerken den Schutz dieses
Gesetzes gegen Nachdruck.

c. Was nicht als Nachdruck anzusehen ist:

§. 7.

      Als Nachdruck ist nicht anzusehen:
a) das wörtliche Anführen n einzelner Stellen oder kleinerer Theile
eines bereits veröffentlichten Werkes oder die Aufnahme bereits
veröffentlichter Schriften von geringerem Umfang in ein größeres Ganzes,
sobald dieses nach seinem Hauptinhalt ein selbstständiges
wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlungen, welche aus Werken
mehrerer Schriftsteller zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch
oder zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke veranstaltet werden.
Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder die benutzte Quelle
angegeben ist;
b) der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und anderen
öffentlichen Blättern mit Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen
und wissenschaftlichen Ausarbeitungen sowie von sonstigen größeren
Mitteilungen, sofern an der Spitze der letzteren der Abdruck untersagt
ist;
c) der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, amtlichen Erlassen,
öffentlichen Aktenstücken und Verhandlungen aller Art;
d) der Abdruck von Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte,
der politischen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen, sowie der
politischen und ähnlichen Versammlungen gehalten werden.

d. Dauer des ausschließlichen Rechtes des Urhebers

§ 8.

      Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachdruck wird,
vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen, für die Lebensdauer
des Urhebers (§§. 1 und 2.) und dreißig Jahre nach dem Tode desselben
gewährt.

§ 9.

      Bei einem von mehreren Personen als Miturhebern verfaßten Werke
erstreckt sich die Schutzfrist auf die Dauer von dreißig Jahren nach dem
Tode des Letztlebenden derselben.
      Bei Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet
werden, richtet sich die Schutzfrist für die einzelnen Beiträge danach,
ob die Urheber derselben genannt sind oder nicht (§§. 8, 11.).

§. 10.

      Einzelne Aufsätze, Abhandlungen etc., welche in periodischen Werken,
als: Zeitschriften,


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Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern etc., erschienen sind, darf der
Urheber, falls nichts Anderes verabredet ist, auch ohne Einwilligung des
Herausgebers oder Verlegers des Werkes, in welches dieselben aufgenommen
sind, nach zwei Jahren, vom Ablauf des Jahres des Erscheinens an
gerechnet, anderweitig abdrucken.

§. 11.

      Bei Schriftwerken, welche bereits veröffentlicht sind, ist die im §. 8
vorgeschriebene Dauer des Schutzes an die Bedingung geknüpft, daß der wahre
Name des Urhebers auf dem Titelblatt, unter der Zueignung oder unter der
Vorrede angegeben ist.
      Bei Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet werden,
genügt es für den Schutz der Beiträge, wenn der Name des Urhebers an der
Spitze oder am Schluß des Beitrags angegeben ist.
      Ein Schriftwerk, welches entweder unter einem anderen, als dem wahren
Namen des Urhebers veröffentlicht, oder bei welchem ein Urheber gar nicht
angegeben ist, wird dreißig Jahre lang, von der ersten Herausgabe an
gerechnet, gegen Nachdruck geschützt (§. 28)
      Wird innerhalb dreißig Jahre von der ersten Herausgabe an gerechnet,
der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitimierten
Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrolle (§§. 39. ff.) angemeldet,
so wird dadurch dem Werke die im §. 8. bestimmte längere Dauer des Schutzes
erworben.

§. 12.

      Die erst nach dem Tode des Urhebers erschienenen Werke werden dreißig
Jahre lang, vom Tode des Urhebers an gerechnet, gegen Nachdruck geschützt.

§. 13.

      Akademien, Universitäten, sonstige juristische Personen, öffentliche
Unterrichtsanstalten, sowie gelehrte oder andere Gesellschaften, wenn sie
als Herausgeber dem Urheber gleich zu achten sind (§. 2.), genießen für
die von ihnen herausgegebenen Werke einen Schutz von dreißig Jahren nach
deren Erscheinen.

§. 14.

      Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abteilungen erscheinen, wird
die Schutzfrist von dem ersten Erscheinen eines jeden Bandes oder einer
jeden Abtheilung an berechnet.
      Bei Werken jedoch, die in einem oder mehreren Bänden eine einzige
Aufgabe behandeln und mithin als in sich zusammenhängend zu betrachten
sind, beginnt die Schutzfrist erst nach dem Erscheinen des letzten Bandes
oder der letzten Abtheilung.
      Wenn indessen zwischen der Herausgabe einzelner Bände oder
Abtheilungen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verflossen ist, so
sind die vorher erschienenen Bände und Abteilungen als ein für sich
bestehendes Werk und ebenso die nach Ablauf der drei Jahre erscheinenden
weiteren Fortsetzungen als ein neues Werk zu behandeln.



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§. 15.

      Das Verbot der Herausgabe von Uebersetzungen dauert in dem
Falle des §. 6 Littr. b. fünf Jahre vom Erscheinen des Originalwerkes,
in dem Falle des § 6 Littr. c. fünf Jahre vom Erscheinen der
rechtmäßigen Uebersetzung ab gerechnet.

§. 16.

      In den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist (§§. 8. ff.) wird
das Todesjahr des Verfassers, beziehungsweise das Kalenderjahr des
ersten Erscheinens des Werkes oder der Uebersetzung nicht eingerechnet.

§. 17.

      Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herrenlosen
Verlassenschaften berechtigter Personen findet auf das ausschließliche
Recht des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger nicht statt.

e. Entschädigung und Strafen.

§. 18.

      Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck (§§. 4. ff.)
in der Absicht, denselben innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes
zu verbreiten, veranstaltet, ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger
zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit Geldstrafe bis zu
Eintausend Thalern bestraft.
      Die Bestrafung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der
Veranstalter desselben auf Grund entschuldbaren, tatsächlichen oder
rechtlichen Irrtums in gutem Glauben gehandelt hat.
      Kann die verwirkte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so wird
dieselbe nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze in eine entsprechende
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten umgewandelt.
      Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf
Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an den Beschädigten
zu erlegende Geldbuße bis zum Betrage von zweitausend Thalern erkannt werden.
      Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren
Entschädigungsanspruchs aus.
      Wenn den Veranstalter des Nachdrucks kein Verschulden trifft, so haftet
er dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger für den entstandenen Schaden nur
bis zur Höhe seiner Bereicherung.

§. 19.

      Darüber, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich derselbe
beläuft, desgleichen über den Bestand und die Höhe einer Bereicherung,
entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier
Ueberzeugung.

§. 20.

      Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Anderen zur Veranstaltung



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eines Nachdrucks veranlaßt, hat die im §. 18. festgesetzte Strafe
verwirkt, und ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger nach
Maaßgabe der §§. 18. und 19. zu entschädigen verpflichtet, und zwar
selbst dann, wenn der Veranstalter des Nachdrucks nach §. 18. nicht
strafbar oder ersatzverbindlich sein sollte.
      Wenn der Veranstalter des Nachdrucks ebenfalls vorsätzlich oder
aus Fahrlässigkeit gehandelt hat, so haften Beide dem Berechtigten
solidarisch.
      Die Strafbarkeit und die Ersatzverbindlichkeit der übrigen
Teilnehmer am Nachdruck richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften.

§. 21.

      Die vorräthigen Nachdrucks-Exemplare und die zur widerrechtlichen
Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen,
Platten, Steine, Stereotypabgüsse etc., unterliegen der Einziehung.
Dieselben sind, nachdem die Einziehung dem Eigenthümer gegenüber
rechtskräftig erkannt ist, entweder zu vernichten oder ihrer gefährdenden
Form zu entkleiden und alsdann dem Eigenthümer zurückzugeben.
      Wenn nur ein Theil des Werkes als Nachdruck anzusehen ist, so
erstreckt sich die Einziehung nur auf den als Nachdruck erkannten Theil
des Werkes und die Vorrichtungen zu diesem Theile.
      Die Einziehung erstreckt sich auf alle diejenigen Nachdrucks-
Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigenthum des Veranstalters
des Nachdrucks, des Druckers, der Sortimentsbuchhändler, der
gewerbsmässigen Verbreiter und desjenigen, welcher den Nachdruck veranlasst
hat (§. 20.), befinden.
      Die Einziehung tritt auch dann ein, wenn der Veranstalter und
Veranlasser des Nachdrucks weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat
(§ 18). Sie erfolgt auch gegen die Erben desselben.
      Es steht dem Beschädigten frei, die Nachdrucks=Exemplare und
Vorrichtungen ganz oder theilweise gegen die Herstellungskosten zu übernehmen,
insofern nicht die Rechte eines Dritten dadurch verletzt oder gefährdet
werden.

§. 22.

      Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, sobald ein Nachdrucksexemplar,
sei es im Gebiete des Norddeutschen Bundes, sei es außerhalb desselben,
hergestellt worden ist.
      Im Falle des blossen Versuchs des Nachdrucks tritt weder eine Bestrafung
noch eine Entschädigungsverbindlichkeit des Nachdruckers ein. Die Einziehung
der Nachdrucksvorrichtung (§. 21.) erfolgt auch in diesem Falle.

§. 23.

      Wegen Rückfalls findet eine Erhöhung der Strafe über das höchste
gesetzliche Maß (§ 18) nicht statt.

§. 24.

      Wenn in den Fällen des §. 7. Littr. a. die Angabe der Quelle oder des
Namens des Urhebers vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit unterlassen wird, so


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haben der Veranstalter und der Veranlasser des Abdrucks eine
Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern verwirkt.
      Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet
nicht statt.
      Eine Entschädigungspflicht tritt nicht ein.

§. 25.

      Wer vorsätzlich Exemplare eines Werkes, welche den Vorschriften
des gegenwärtigen Gesetzes zuwider angefertigt worden sind, innerhalb
oder außerhalb des Norddeutschen Bundes gewerbemäßig feilhält, verkauft
oder in sonstiger Weise verbreitet, ist nach Maaßgabe des von ihm
verursachten Schadens den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu
entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit Geldstrafe nach §. 18.
bestraft.
      Die Einziehung der zur gewerbemäßigen Verbreitung bestimmten
Nachdrucksexemplare nach Maaßgabe des §. 21. Findet auch dann statt,
wenn der Verbreiter nicht vorsätzlich gehandelt hat.
      Der Entschädigungspflicht, sowie der Bestrafung wegen Verbreitung
unterliegen auch der Veranstalter und Veranlasser des Nachdrucks,
wenn sie nicht schon als solche entschädigungspflichtig und strafbar
sind.

f. Verfahren

§. 26.

      Sowohl die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch, als auch
die Verhängung der im gegenwärtigen Gesetze angedrohten Strafen und die
Einziehung der Nachdrucks-Exemplare etc. kann sowohl im Strafrechtswege
beantragt, als im Civilrechtswege verfolgt werden.

§. 27.

      Das gerichtliche Strafverfahren ist nicht von Amtswegen, sondern nur
auf den Antrag des Verletzten einzuleiten. Der Antrag auf Bestrafung kann
bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses zurückgenommen
werden.

§. 28.

      Die Verfolgung des Nachdrucks steht Jedem zu, dessen Urheber= oder
Verlagsrechte durch die widerrechtliche Vervielfältigung beeinträchtigt oder
gefährdet sind.
      Bei Werken, welche bereits veröffentlicht sind, gilt bis zum
Gegenbeweise derjenige als Urheber, welcher nach Maaßgabe des §.11. Absatz
1.2. auf dem Werke als Urheber angegeben ist.
      Bei anonymen und pseudonymen Werken ist der Herausgeber, und wenn ein
solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die dem Urheber
zustehenden Rechte wahrzunehmen. Der auf dem Werke angegebene Verleger gilt
ohne weiteren Nachweis als der Rechtsnachfolger des anonymen oder
pseudonymen Urhebers.


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§. 29.

In den Rechtsstreitigkeiten wegen Nachdrucks, einschließlich
der Klagen wegen Bereicherung aus dem Nachdruck, hat der
Richter, ohne an positive Regeln über die Wirkung der
Beweismittel gebunden zu sein, den Thatbestand nach seiner
freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften
Ueberzeugung festzustellen.

§. 30.

      Sind technische Fragen, von welchen der Thatbestand oder
der Betrag des Schadens oder der Bereicherung abhängt,
zweifelhaft oder streitig, so ist der Richter befugt, das
Gutachten Sachverständiger einzuholen.

§. 31.

      In allen Staaten des Norddeutschen Bundes sollen aus
Gelehrten, Schriftstellern, Buchhändlern und anderen geeigneten
Personen Sachverständigen=Vereine gebildet werden, welche,
auf Erfordern des Richters, Gutachten über die an sie
gerichteten Fragen abzugeben verpflichtet sind. Es bleibt den
einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes überlassen, sich zu
diesem Behufe an andere Staaten des Norddeutschen Bundes
anzuschließen, oder auch mit denselben sich zur Bildung
gemeinschaftlicher Sachverständigen=Vereine zu verbinden.
      Die Sachverständigen=Vereine sind befugt, auf Anrufen der
Betheiligten über streitige Entschädigungsansprüche und die
Einziehung nach Maaßgabe der §§.18. bis 21. Als Schiedsrichter
zu verhandeln und zu entscheiden.
      Das Bundeskanzler=Amt erlässt die Instruktion über die
Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen=
Vereine.

§. 32.

      Die in den §§. 12 du 13 des Gesetzes, betreffend die
Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom
12. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. S. 201), geregelte Zuständigkeit
des Bundes=Oberhandelsgerichts zu Leipzig wird auf diejenigen
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in welchen auf
Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Klage ein
Entschädigungsanspruch oder ein Anspruch auf Einziehung geltend
gemacht wird.
      Das Bundes=Oberhandelsgericht tritt auch in den nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurtheilenden Strafsachen an die
Stelle des für das Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz
anhängig geworden ist, nach den Landesgesetzen bestehenden obersten
Gerichtshofes, und zwar mit derjenigen Zuständigkeit, welche nach
diesen Landesgesetzen dam obersten Gerichtshofe gebührt.
      In den zufolge der vorstehenden Bestimmung zur Zuständigkeit
des Bundes=Oberhandelsgerichts gehörenden Strafsachen bestimmt sich
das Verfahren auch bei diesem Gerichtshofe nach der für das Gebiet,
aus welchem die Sache an das Bundes=Oberhandelsgericht gelangt,
geltenden Strafprozessgesetzen. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft
in diesen Strafsachen werden bei dem Bundes=Oberhandelsgericht von
dem Staatsanwalt wahrgenommen, welcher dieselben bei


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dem betreffenden obersten Landesgerichtshofe wahrgenommen hat. Der
bezeichnete Staatsanwalt kann sich jedoch bei der mündlichen Verhandlung
durch einen in Leipzig angestellten Staatsanwalt vertreten oder durch
einen in Leipzig wohnenden Advokaten vertreten lassen.
      Strafsachen, für welche in letzter Instanz das Bundes=Oberhandels-
gericht zuständig ist, und Strafsachen, für welche in letzter Instanz
der oberste Landesgerichtshof zuständig ist, können in Einem Strafverfahren
nicht verbunden werden.
      Die Bestimmungen der §§. 10. 12 Absatz 2., §.16. Absatz 2., §§.17. 18.
21. und 22. des Gesetzes vom 12. Juni 1869, finden auch auf die zur
Zuständigkeit des Bundes=Oberhandelsgerichts gehörenden Strafsachen
Anwendung

g. Verjährung

§. 33.

      Die Strafverfolgung des Nachdrucks und die Klage auf Entschädigung
wegen Nachdrucks, einschließlich die Klage wegen Bereicherung (§.18),
verjähren in drei Jahren.
      Der Lauf der Verjährung beginn mit dem Tage, an welchem die
Verbreitung des Nachdrucks-Exemplare zuerst stattgefunden hat.

§. 34.

      Die Strafverfolgung der Verbreitung von Nachdrucks=Exemplaren und
die Klage auf Entschädigung wegen dieser Verbreitung (§. 25.) verjähren
ebenfalls in drei Jahren.
      Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die
Verbreitung zuletzt stattgefunden hat.

§. 35.

      Der Nachdruck und die Verbreitung von Nachdrucks=Exemplaren sollen
straflos bleiben, wenn der zum Strafantrag Berechtigte den Antrag
binnen drei Monaten nach erlangter Kenntniß von dem begangenen Vergehen
und von der Person des Thäters zu machen unterlässt.

§. 36.

      Der Antrag auf Einziehung und Vernichtung der Nachdrucks=Exemplare,
sowie der zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten
Vorrichtungen (§.21.), ist so lange zulässig, als solche Exemplare und
Vorrichtungen vorhanden sind.

§. 37.

      Die Uebertretung, welche dadurch begangen wird, dass in den Fällen
des §. 7. Littr. a. die Angabe der Quelle oder des Namens des Urhebers
unterblieben ist, verjährt in drei Monaten.
      Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem der Abdruck
zuerst verbreitet worden ist.


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§. 38.

      Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestimmen, durch
welche Handlungen die Verjährung unterbrochen wird.
      Die Einleitung des Strafverfahrens unterbricht die Verjährung
der Entschädigungsklage nicht, und eben so wenig unterbricht die
Anstellung der Entschädigungsklage die Verjährung des Strafverfahrens.

h. Eintragsrolle.

§. 39.

      Die Eintragsrolle, in welche die in den §§. 6. und 11. vorgeschriebenen
Eintragungen stattzufinden haben, wird bei dem Stadtrath zu Leipzig geführt.

§. 40.

      Der Stadtrath zu Leipzig ist verpflichtet, auf Antrag der Betheiligten
die Eintragungen zu bewirken. Es ist jedermann gestattet, von der
Eintragsrolle Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Auszüge aus derselben
ertheilen zu lassen. Die Eintragungen werden im Börsenblatt für den Deutschen
Buchhandel und, falls dasselbe zu erscheinen aufhören sollte, in einer
anderen vom Bundeskanzler=Amte zu bestimmenden Zeitung öffentlich bekannt
gemacht.

§. 42.

      Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse,
Auszüge u.s.w., welche die Eintragung in die Eintragsrolle betreffen,
sind stempelfrei.
      Dagegen wird für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, sowie
für jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle eine Gebühr von je 15 Sgr.
[Silbergroschen] erhoben, und außerdem hat der Antragsteller die etwaigen
Kosten für die öffentliche Bekanntmachung de Eintragung (§.41.) zu
entrichten.

II. Geographische, topographische, naturwissenschaftliche,
architektonische, technische und ähnliche Abbildungen.

§. 43.

      Die Bestimmungen in den §§. 1-42. finden auch Anwendung auf
geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische,
technische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem
Hauptzwecke, nicht als Kunstwerke zu betrachten sind.


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§. 44.

      Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn einem Schriftwerke
einzelne Abbildungen aus einem anderen Werke beigefügt werden,
vorausgesetzt, daß das Schriftwerk als die Hauptsache erscheint,
und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes u.s.w. dienen.
Auch muß der Urheber oder oder die benutze Quelle angegeben sein,
widrigenfalls die Strafbestimmung im §. 24 Platz greift.

III. Musikalische Kompositionen.

§. 45.

      Die Bestimmungen in den §§. 1. Bis 5., 8. bis 42. finden auch
Anwendung auf das ausschließliche Recht des Urhebers zur
Vervielfältigung musikalischer Kompositionen.

§. 46.

      Als Nachdruck sind alle ohne Genehmigung des Urhebers einer
musikalischen Kompositionen herausgegebenen Bearbeitungen derselben
anzusehen, welche nicht als eigentümliche Kompositionen betrachtet
werden können, insbesondere Auszüge einer musikalischen Kompositionen,
Arrangements für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen,
sowie der Abdruck von einzelnen Motiven oder Melodien eines und
desselben Werkes, die nicht künstlerisch verarbeitet sind.

§. 47.

      Als Nachdruck ist nicht anzusehen: das Anführen einzelner Stellen
eines bereits veröffentlichten Werkes der Tonkunst, die Aufnahme
bereits veröffentlichter kleinerer Kompositionen in ein nach seinem
Hauptinhalte selbstständiges wissenschaftliches Werk, sowie in
Sammlungen von Werken verschiedener Komponisten zur Benutzung in
Schulen, ausschließlich der Musikschulen. Vorausgesetzt ist jedoch,
daß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben ist, widrigenfalls
die Strafbestimmung des §. 24. Platz greift.

§. 48.

      Als Nachdruck ist nicht anzusehen: die Benutzung eines bereits
veröffentlichten Schriftwerkes als Text zu musikalischen Kompositionen,
sofern der Text in Verbindung mit der Komposition abgedruckt wird.
      Ausgenommen sind solche Texte, welche ihrem Wesen nach nur für
den Zweck der Komposition Bedeutung haben, namentlich Texte zu Opern
oder Oratorien. Texte dieser Art dürfen nur unter Genehmigung ihres
Urhebers mit den musikalischen Kompositionen zusammen abgedruckt
werden.
      Zum Abdruck des Textes ohne Musik ist die Enwilligung des Urhebers
oder seiner Rechtsnachfolger erforderlich.

§. 49.

      Die Sachverständigen=Vereine, welche nach Maaßgabe des §.31. Gutachten


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über den Nachdruck musikalischer Kompositionen abzugeben haben,
sollen aus Komponisten, Musikverständigen und Musikalienhändlern
bestehen.

IV. Oeffentliche Aufführung dramatischer, musikalischer
oder dramatisch-musikalischer Werke.


§. 50.

      Das Recht, ein dramatisches, musikalisches oder dramatisch=
musikalisches Werk öffentlich aufzuführen, steht dem Urheber und
dessen Rechtsnachfolgern (§. 3.) ausschließlich zu.
      In Betreff der dramatischen und dramatisch=musikalischen Werke
ist es hierbei gleichgültig, ob das Werk bereits durch den Druck
etc. veröffentlicht worden ist oder nicht. Musikalische Werke,
welche durch den Druck veröffentlicht worden sind, können ohne
Genehmigung des Urhebers aufgeführt werden, falls nicht der Urheber
auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes sich das Recht der
öffentlichen Aufführung vorbehalten hat.
      Dem Urheber wird der Verfasser einer rechtmäßigen Uebersetzung
des dramatischen Werkes in Beziehung auf das ausschließliche Recht
zur öffentlichen Aufführung gleich geachtet.
      Die öffentliche Aufführung einer rechtswidrigen Uebersetzung
(§.6.) oder einer rechtswidrigen Bearbeitung (§. 46.) des Original-
werkes ist untersagt.

§. 51.

      Sind mehrere Urheber vorhanden, so ist zur Veranstaltunug der
öffentlichen Aufführung die Genehmigung jedes Urhebers erforderlich.
      Bei musikalischen Werken, zu denen ein Text gehört,
einschließlich der dramatisch=musikalischen Werke, genügt die
Genehmigung des Komponisten allein.

§. 52.

      In Betreff der Dauer des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen
Aufführung kommen die §§. 8. bis 17. zur Anwendung.
      Anonyme und pseudonyme Werke, welche zur Zeit ihrer ersten
rechtmäßigen öffentlichen Aufführung noch nicht durch den Druck
veröffentlicht sind, werden dreißig Jahre vom Tode des Urhebers an
gegen unbefugte öffentliche Aufführungen geschützt.
      Wenn der Urheber des anonymen oder pseudonymen Werkes oder sein
hierzu legitimierter Rechtsnachfolger innerhalb der Frist von dreißig
Jahren den wahren Namen des Urhebers vermittelst Eintragung in die
Eintragsrolle (§. 39.) bekannt macht, oder wenn der Urheber das Werk
innerhalb derselben Frist unter seinem wahren Namen veröffentlicht,
so gelangt die Bestimmung des §. 8. Zur Anwendung.

§. 53.

      Bei dramatischen, musikalischen und dramatisch=musikalischen
Werken, welche


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noch nicht mechanisch vervielfältigt, aber öffentlich aufgeführt
worden sind, gilt bis zum Gegenbeweise derjenige als Urheber,
welcher bei der Ankündigung der Aufführung als solcher bezeichnet
worden ist.

§. 54.

      Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit ein dramatisches,
musikalisches oder dramatisch=musikalisches Werk vollständig oder
mit unwesentlichen Aenderungen unbefugter Weise öffentlich aufführt,
ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen
verpflichtet und wird außerdem mit Geldstrafe nach Maaßgabe der
§§. 18. bis 23. bestraft.
      Auf den Veranlasser der unbefugten Aufführung findet der §. 20
mit der Maaßgabe Anwendung, daß die Höhe der Entschädigung nach
§. 55 zu bemessen ist.

§. 55.

      Die Entschädigung, welche dem Berechtigten im Falle des §. 54.
zu gewähren ist, besteht in dem Ganzen Betrage der Einnahme von jeder
Aufführung ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten.
      Ist das Werk in Verbindung mit anderen Werken aufgeführt worden,
so ist, unter Berücksichtigung der Verhältnisse, ein entsprechender
Theil der Einnahme als Entschädigung festzusetzen.
      Wenn die Einnahme nicht zu ermitteln oder eine solche nicht
vorhanden ist, so wird der Betrag vom Richter nach freiem Ermessen
festgestellt.
      Trifft den Veranstalter der Aufführung kein Verschulden, so
haftet er dem Berechtigten auf Höhe seiner Bereicherung.

§. 56.

      Die Bestimmungen in den §§. 26. bis 42. finden auch in Betreff
der Aufführung von dramatischen, musikalischen und dramatisch=
musikalischen Werken Anwendung.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§. 57.

      Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem l. Januar 1871 in Kraft.
Alle früheren, in den einzelnen Staaten des Deutschen Reichs geltenden
Bestimmungen in Beziehung auf das Urheberrecht an Schriftwerken,
Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken
treten von demselben Tage ab außer Wirksamkeit.

§. 58.

      Das gegenwärtige Gesetz findet auch auf alle vor dem Inkrafttreten
desselben erschienenen Schriftwerke, Abbildungen, musikalischen
Kompositionen und dramatische Werke Anwendung, selbst wenn dieselben
nach den bisherigen Landesgesetzgebungen


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Landesgesetzgebungen keinen Schutz gegen Nachdruck, Nachbildung
oder öffentliche Aufführung genossen haben.
      Die bei dem Inkraftreten dieses Gesetzes vorhandenen Exemplare,
deren Herstellung nach der bisherigen Gesetzgebung gestattet war,
sollen auch fernerhin verbreitet werden dürfen, selbst wenn ihre
Herstellung nach dem gegenwärtigen Gesetze untersagt ist.
      Ebenso sollen die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen,
bisher rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten,
Steine, Stereotypabgüsse etc. auch fernerhin zur Anfertigung von
Exemplaren benutzt werden dürfen.
      Auch dürfen die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnenen,
bisher gestatteten Vervielfältigungen noch vollendet werden.
      Die Regierungen der Staaten des Deutschen Reichs werden ein
Inventarium über die Vorrichtungen, deren fernere Benutzung hiernach
gestattet ist, amtlich aufstellen und diese Vorrichtungen mit einem
gleichförmigen Stempel bedrucken lassen. Ebenso sollen alle Schriftwerke,
welche nach Maaßgabe dieses Paragraphen auch fernerhin verbreitet werden
dürfen, mit einem Stempel versehen werden.
      Nach Ablauf der für die Legalisierung angegebenen Frist unterliegen
alle mit dem Stempel nicht versehenen Vorrichtungen der bezeichneten
Werke, auf Antrag des Verletzten, der Einziehung. Die nähere Instruktion
über das bei der Aufstellung des Inventariums und bei der Stempelung zu
beobachtende Verfahren wird vom Bundeskanzler-Amt erlassen.

§. 59.

      Insofern nach den bisherigen Landesgesetzgebungen für den Vorbehalt
des Übersetzugsrechts andere Förmlichkeiten und für das Erscheinen der
ersten Übersetzung andere Fristen, als im §. 6. Littr.c. vorgeschrieben
sind, hat es bei denselben in Betreff derjenigen Werke, welche vor dem
Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes bereits erschienen sind, sein
Bewenden.

§. 60.

      Die Erteilung von Privilegien zum Schutze des Urheberrechts ist
nicht mehr zulässig.
      Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes
von dem Deutschen Bunde oder den Regierungen einzelner, jetzt zum
Norddeutschen Bunde gehörigen deutscher Staaten ertheilten Privilegiums
steht es frei, ob er von diesem Privilegium Gebrauch machen oder den
Schutz des gegenwärtigen Gesetzes anrufen will.
      Der Privilegienschutz kann indeß nur für den Umfang derjenigen
Staaten geltend gemacht werden, von welchen derselbe ertheilt worden ist.
      Die Berufung auf den Privilegienschutz ist dadurch bedingt, dass das
Privilegium entweder ganz oder dem wesentlichen Inhalte nach dem Werke
vorgedruckt oder auf oder hinter dem Titelblatt desselben bemerkt ist. Wo
dieses nach der Natur des Gegenstandes nicht stattfinden kann, oder
bisher nicht geschehen ist, muss das Privilegium, bei Vermeidung des
Erlöschens, binnen drei Monaten


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nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in die
Eintragsrolle angemeldet und von dem Kuratorium derselben
öffentlich bekannt gemacht werden.

§. 61.

      Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Werke
inländischer Urheber, gleichviel, ob die Werke im Inlande oder
Auslande erschienen oder überhaupt noch nicht veröffentlicht
sind.
      Wenn Werke ausländischer Urheber bei Verlegern erscheinen,
die im Gebiete des Norddeutschen Bundes ihre Handelsniederlassung
haben, so stehen diese Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen
Gesetzes.

§. 62.

      Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte
erschienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum
Norddeutschen Bunde gehört, genießen den Schutz dieses Gesetzes
unter der Voraussetzung, daß das Recht des betreffenden Staates den
innerhalb des Deutschen Reichs erschienenen Werken einen den
einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt; jedoch dauert der
Schutz nicht länger, als in dem betreffenden Staate selbst. Dasselbe
gilt von nicht veröffentlichten Werken solcher Urheber, welche zwar
nicht im Norddeutschen Bund, wohl aber im ehemaligen Deutschen
Bundesgebiete staatsangehörig sind.
      Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Bundes=Insiegel.
                  Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870

                                    (L.S.)                  Wilhelm.

                                                            Gr. v. Bismarck-Schönhausen


Transcription by: Friedemann Kawohl

    


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